Vereinssatzung

Satzung der Freizeitsportverein Thuringia e. V.

§ 1 Name, Sitz

I. Der Verein führt den Namen „Freizeitsportverein Thuringia“, Abkürzung: „FSV Thuringia“, hat seinen Sitz in Erfurt und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Freizeitsportverein (FSV) Thuringia e. V.“.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

I. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

Zweck des Vereins:

·         die Durchführung von Veranstaltungen des Breitensports und des Volkssports in Thüringen

·         die Förderung des Gesundheitssports für Jedermann

·         die Förderung des Sports im Allgemeinen

·         die Organisation und Durchführung der alljährlichen Veranstaltungen, der „Thüringer Burgenfahrt“ und des „Erfurter Silvesterlaufs“

Der Verein wird im Sinne von §5, Abs. 1, Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes tätig und ist nach der Anerkennung durch die zuständige Finanzbehörde berechtigt, abzugsfähige Zuwendungen zu empfangen.

II. Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Landessportbund Thüringen und in den Fachverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden, an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

III. Es sind Spenden erwünscht, die nach Anerkennung der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit abzugsberechtigt sind. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine besonderen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen sind gesonderte Aufwandspauschalen für die Gesamtleitung, Durchführung und Koordination von Großveranstaltungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

IV. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 01. April und endet am 31. März des Folgejahres.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein kann aus:

- ordentlichen Mitgliedern

- fördernden Mitgliedern

- Ehrenmitglieder

bestehen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

I. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter/innen.

II. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

III. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereines ist.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Weiterhin erlischt die Mitgliedschaft, wenn das Mitglied mehr als zwölf Monate keinen Beitrag gezahlt hat, automatisch.

II. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.

III. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines oder

- wegen groben unsportlichen Verhaltens.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

IV. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

I. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 36,00 € jährlich.  Das Mitglied verpflichtet sich, den fälligen Beitrag durch den Verein einziehen zu lassen.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind

- der Vorstand

- die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

I. Die Mitglieder wählen aus ihren Reihen mit einfacher Mehrheit einen Vorstand für die Dauer von zwei Jahren. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nach Ablauf der zwei Jahre verbleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.

II. Der Verstand besteht aus

- dem/der Vorsitzenden

- dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden

- dem/der Schatzmeister/in

- einem weiteren Mitglied

III. Der Verein wird gemäß § 26 BGB vom ersten Vorsitzenden oder dem Schatzmeister jeweils allein oder gemeinsam vom 2. Vorsitzenden und dem Vorstandsmitglied vertreten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder sein/ihr Stellvertreter, anwesend sind.

IV. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die seines/ihres Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

V. Personen, die sich um das Anliegen des Vereins besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenvorsitzenden auf Dauer ernannt werden.

§ 9 Mitgliederversammlung

I. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im Januar statt. Im Interesse des Vereins kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder, schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe, einberufen werden. Satzungsänderungen können mit einer Minderheit  (höchstens 50% der Mitglieder minus 1 Mitglied) der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.

II. Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorsitzenden schriftlich einberufen, wobei eine Einladungsfrist von zwei Wochen zu gewährleisten ist. In der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

III. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden oder bei Verhinderung beider durch ein von der Versammlung gewähltes Mitglied geleitet.

IV. Bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung oder zur Satzungsänderung durch dieselbe entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die dort gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Breitensports. Die Mitglieder haben beim Ausscheiden bzw. bei der Auflösung des Vereins keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen

Die vorstehende Satzung wurde am 10. April 1993 aufgestellt, am 20. November 1996 erweitert und am 11. Februar 2005, am 29. Oktober 2009 sowie am 02. Oktober 2014 geändert und beschlossen.

Erfurt, den 29.01.2015